Vorstand

Tom Hammermüller (Vorsitzender)

Lutz Heischkel (stellvertretender Vorsitzender & Schatzmeister)

Mario Kuhnert (stellvertretender Vorsitzender)

Andrej Udelnow (wissenschaftlicher Beirat / Kongreßpräsident 2024)

Frank Wittstock (Schriftführer)

 

Satzung

Vereinigung der Gefäßchirurgen des Landes BRANDENBURG e.V.

Vereinssatzung

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Vereinigung der Gefäßchirurgen des Landes Brandenburg“. Der Verein hat seinen Sitz in BAD SAAROW. Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Fürstenwalde eingetragen werden.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins

Die Vereinigung der Gefäßchirurgen des Landes Brandenburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der KörperschaftEs darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Keine Person wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt. Kein Mitglied hat Anspruch an das Vermögen des Vereins.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesen sowie der Gesundheitspflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, Fortbildungskursen und Forschungsvorhaben. Zu den Aufgaben des Vereins gehören: Die Wissensvermittlung über neueste fachliche Erkenntnisse anhand regelmäßig stattfindender Fortbildungen und Symposien. Die Pflege der Beziehungen zu anderen chirurgischen und medizinischen Fachgebieten, insbesondere zu den in der Diagnostik und Therapie die Gefäßchirurgie berührenden Spezialgebieten. Die Weiterbildung und Fortbildung des Nachwuchses, insbesondere auch die Unterstützung von Forschungsvorhaben. Die Zusammenarbeit mit den Institutionen der Medizinverwaltung im Land Brandenburg mit dem Ziel, bei Verwaltungsentscheidungen die Belange der Gefäßchirurgie entsprechend zu berücksichtigen.

Diesen Aufgaben des Vereins sollen dienen: Mitgliederversammlungen mit themenbezogenem wissenschaftlichem Programm. Vorstandssitzungen mit ggf. wechselnden Tagungsorten an den Zentren im Land Brandenburg.

 

§ 3 Organe des Vereins

Die Vereinigung der Gefäßchirurgen des Landes Brandenburg besteht aus:

Der Mitgliederversammlung, der alle Mitglieder angehören.

Dem Vorstand, der mit 3 anwesenden Vorstandsmitgliedern beschlußfähig ist.

Diesem gehören an:

- der 1. Vorsitzende, der den Verein für 2 Jahre leitet.

- der Stellvertreter des 1. Vorsitzenden.

- der Schriftführer ,

- der wissenschaftliche Berater

- der Schatzmeister

- der für 1 Jahr gewählte Kongreßpräsident

Die Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter.

 

§ 3a Aufgaben der Mitgliederversammlung

- Wahl des Vorstandes in turnusmäßigem Wechsel (alle 2 Jahre), Blockwahlen sind zulässig

- SatzungsänderungenEntlastung des Vorstandes,

- Bestimmung des Wahlleiters für die nächste Vorstandswahl

- Bestimmung der beiden Kassenprüfer für den nächsten Kassenbericht

- Bestimmung über das Vereinsvermögen.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird schriftlich einberufen durch den Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von 4 Wochen. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Auf Vorschlag des Vorstandes wird der Kongreßpräsident der Jahrestagung des Folgejahres von der Mitgliederversammlung durch einfachen Mehrheitsbeschluß bestimmt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer/Protokollanten zu unterschreiben.

 

§ 4 Wahlen

Wahlen finden zum turnusmäßigen Wechsel des Vorstandes alle zwei Jahre statt. Die Organe des Vereins werden auf der Mitgliederversammlung gewählt. Zu den Wahlen werden vom Vorstand Vorschläge mit der Einladung bekannt gegeben. Weitere Vorschläge können vor der Wahlversammlung schriftlich beim Schriftführer eingereicht werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied kann durch Beitritt jeder gefäßmedizinisch Interessierte werden.

Mitglieder im Ruhestand werden Ehrenmitglieder des Vereins. Sie entrichten auf Antrag keinen Mitgliedsbeitrag mehr. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Mitglieder im Ruhestand können ordentliche Mitglieder bleiben. Sie entrichten dann weiter den Mitgliedsbetrag und behalten das Stimmrecht. Anmeldungen für die Aufnahme als ordentliches Mitglied können jederzeit erfolgen. Der Antrag ist auf einem vom Schriftführer anzufordernden Formblatt an diesen zu richten oder kann online über die homepage www.vglb.de erfolgen.

Hierbei wird eine Einzugsermächtigung zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge erteilt.

Über die Annahme entscheidet der Vorstand. Die Abgabe des Antrages gilt als vorläufige Aufnahme.

Im Falle der Ablehnung erfolgt eine Benachrichtigung mit der Begründung der Ablehnung.

 

§ 6 Beiträge

Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich per Einzugsermächtigung erhoben und sind am 15.01. des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.

 

§ 7 Austritt und Ausschluss

Der Austritt aus der Vereinigung kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Mitglieder, die trotz wiederholter Mahnungen mit ihren Beiträgen länger als 1 Jahr im Rückstand bleiben, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Über Ausschlüsse von Mitgliedern, die das Ansehen des Vereins schädigen, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 8 Änderung der Satzung

Änderungen der Satzung können von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden, wenn der Änderungsvorschlag mit den Einladungen zur Versammlung vorher schriftlich bekannt gegeben worden ist.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

Für die Auflösung des Vereins gelten die gesetzlichen Vorschriften. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das verbleibende Vermögen des Vereins einem gemeinnützigen Verein zur satzungsmäßigen Verwendung zugeführt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Dies ist – gemäß Sitzungsbeschluss vom 25.04.1997 – der „Verein der Förderer und Freunde desTierparks Cottbus e.V.“ (Amtsgericht Cottbus, VR11439) Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung des Finanzamtes.

 

(Version der Satzung nach Änderung vom 16.09.2017)